Global harmonisiertes System (GHS)
Warum eine GHS-Verordnung?
Der Weg zur GHS-Verordnung
Grundsätze des GHS
Elemente des GHS
Umsetzung des GHS im Transportrecht
Am 31. Dezember 2008 ist im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 353 die „Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ (GHS-Verordnung) veröffentlicht worden. Die Verordnung ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten und sieht bis zum vollständigen Wirksamwerden Übergangsfristen bis zum 1. Juni 2015 vor.
Warum eine GHS-Verordnung?
Vielzahl unterschiedlicher Systeme
Weltweit gab (und gibt es auch heute noch) eine Vielzahl unterschiedlicher Systeme zur Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen.
Bereits 1967 begann die Europäische Gemeinschaft mit der Richtlinie 67/548/EWG, in Europa ein einheitliches Kennzeichnungssystem für chemische Handelsprodukte einzuführen. Dieses System entstand unabhängig von den Regelungen in anderen Staaten, z.B. in den USA oder Japan. Es unterschied sich aber auch von den Regelungen, wie sie z.B. im internationalen Transportrecht galten. Diese Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln für den Transport gefährlicher Güter entstanden unter der Oberhoheit der Vereinten Nationen (UN) und waren im Grunde die ersten weltweit anerkannten Regelungen auf diesem Gebiet.
Globalisierung der Weltwirtschaft
Mit der zunehmenden Globalisierung der Weltwirtschaft und der Handelsströme zeigte sich zunehmend die Notwendigkeit, die verschiedenen Kennzeichnungssysteme zu vereinheitlichen, da die bestehende Vielfältigkeit zwei Schwierigkeiten mit sich brachte, nämlich
- Handelshemmnisse für die Wirtschaft und
- Unsicherheiten beim Umgang mit Gefahrstoffen für die Verwender (z.B. durch unterschiedliche Symbole).
Daher lag es nahe, die verschiedenen nationalen Regelungen und die internationalen Transportvorschriften unter einem einheitlichen Dach zusammenzufassen.
Der Weg zur GHS-Verordnung
Ausgangspunkt der Diskussionen war Kapitel 19 der berühmten „Agenda (Tagesordnungspunkt) 21“ der Umweltkonferenz in Rio de Janeiro 1992, auf der beschlossen wurde, ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Handelsprodukten zu schaffen. Hierdurch sollte die Grundlage für international hohe Gesundheits- und Umweltschutzstandards geschaffen werden.
Konkret beauftragt mit der Schaffung eines solchen Systems wurde der UN-Sachverständigenausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter und das weltweit harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (CETDG/GHS – ein Nebenorgan des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen (UN-ECOSOC)). Etwa zehn Jahre nach der Konferenz von Rio de Janeiro legte dieser Ausschuss seine Arbeitsergebnisse und einen Überführungsplan vor.
Diese Ergebnisse wurden am 4. September 2002 – also genau zehn Jahre nach der Konferenz von Rio de Janeiro – auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg verabschiedet. In diesem Plan werden die Staaten dazu aufgerufen, das GHS so bald wie möglich umzusetzen, damit es im Jahr 2008 voll funktionsfähig ist.
Im Dezember 2002 wurde das GHS vom UN-Sachverständigenausschuss (CETDG/GHS) angenommen und im Juli 2003 vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (UN-ECOSOC) endgültig verabschiedet. Dieses Dokument wird – ebenso wie bisher schon die Beschlüsse der zuständigen UN-Gremien für die Festlegung der internationalen Transportvorschriften – regelmäßig alle zwei Jahre überarbeitet (erste Ergänzung vom 10. Dezember 2004, veröffentlicht im Jahr 2005, zweite Ergänzung vom 14. Dezember 2006, veröffentlicht im Juli 2007). Die derzeit letzte Änderung wurde in der 16. Sitzung der Expertengruppe am 11. Dezember 2008 in Genf beschlossen.
Der komplette Verordnungstext ist in der Broschüre Das Globally Harmonized System im Arbeits- und Umweltschutz enthalten und für schnelle Recherchen auf der Begleit-CD-ROM hinterlegt.
Grundsätze des GHS
Die Einführung eines global harmonisierten Systems bedeutet nicht, dass die Vorschriften über den Transport und den Umgang mit Chemikalien in allen Ländern und in allen Anwendungsbereichen vollständig identisch sein werden. Die Vorgehensweise folgt einem Baukastenprinzip, dem „Building Block Approach“.
Baukastenprinzip („Building Block Approach“)
Der „Building Block Approach“ bedeutet, dass jeder Regelsetzer auf einzelne Teile des UN-Dokuments verzichten kann. Teile, die übernommen werden, dürfen allerdings nicht geändert werden. Weiter besteht die Möglichkeit, Bestimmungen, deren Regelungsinhalte nicht von UNGHS (UN Global Harmonization System) abgedeckt werden, beizubehalten bzw. auch neue Inhalte einzuführen.
Unterschiedliche „Philosophien“
Die Regelungen für den Transport gefährlicher Güter und die Vorschriften über die Kennzeichnung beim Umgang (z.B. die europäischen Regelungen in der Stoffrichtlinie [67/548/EWG]) gehen beispielsweise von unterschiedlichen Randbedingungen aus, was zu unterschiedlichen „Philosophien“ bei der Schaffung der einzelnen Vorschriftensysteme führte:
- Im Transportrecht betrachtet(e) man vor allem die Gefahren, die bei möglichen Havarien und Undichtigkeiten von Gefahrgutbehältern auftreten können. Insbesondere spielen hierbei vergleichsweise kurzzeitige Expositionen von Rettungsmannschaften (z.B. Feuerwehren) eine herausragende Rolle. Klassifizierungen hinsichtlich chronisch-toxischer Gesundheitsgefahren (z.B. krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften) oder auch hinsichtlich der sensibilisierenden Eigenschaften von Stoffen kannte das klassische Transportrecht daher nicht. Dementsprechend wird Benzol (UN-Nr. 1114) im Transportrecht auch „nur“ als leicht entzündliche Flüssigkeit der Klasse 3 mit dem Klassifizierungscode F1 und der Gefährdungsziffer (früher „Kemler-Zahl“) 33 eingestuft.
- Die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen sollen vor allem die Beschäftigten beim Umgang (nach der Gefahrstoffverordnung (seit 2005: bei Tätigkeiten)) schützen. Deshalb spielen hier die chronisch-toxischen Eigenschaften eine herausragende Rolle. Folgerichtig kennt das Einstufungs- und Kennzeichnungssystem in Europa (und in anderen nationalstaatlichen Regelungen) hier entsprechende Gefährlichkeitsmerkmale, die auch zu hierauf bezogenen Kennzeichnungsverpflichtungen führen. Im Arbeitsschutz wird gerade diesen gefährlichen Eigenschaften eine besondere Bedeutung zugemessen.
Da diese unterschiedlichen Ansätze durchaus einen Sinn ergeben, werden sie auch unter GHS erhalten bleiben. Das bedeutet, dass auch zukünftig Transportvorschriften und Regelungen für das Inverkehrbringen unterschiedliche Inhalte haben werden.
Vereinheitlichte Zuordnung von Gefährlichkeitsmerkmalen
Vereinheitlicht werden allerdings die Kriterien für die Zuordnung bestimmter Gefährlichkeitsmerkmale entsprechend den physikalisch-chemischen, toxischen oder umweltschädigenden Eigenschaften von Chemikalien. Diese Kriterien bilden gewissermaßen einen „Werkzeugkasten“, aus dem sich die Regelsetzer „bedienen“ können. Es ist den jeweiligen Gesetzgebungsorganen bei der Umsetzung des GHS somit freigestellt, welche Gefährlichkeitsmerkmale sie in ihr Regelwerk aufnehmen. Dabei können die oben beschriebenen unterschiedlichen „Philosophien“ in den verschiedenen Rechtsbereichen durchaus erhalten bleiben.
Auch in der GHS-Verordnung der EU finden sich nicht alle Gefahrenkategorien aus dem GHS wieder; im Gegenzug gab es bisher im europäischen Chemikalienrecht Gefahreneigenschaften, die im GHS (noch) keinen Niederschlag gefunden haben, die es aber auch künftig im europäischen Chemikalienrecht geben wird, namentlich das Gefährdungsmerkmal „Schädlich für die Ozonschicht“.
Gestaltungsfreiheit
Diese Freiheit bei der Gestaltung der eigenen Vorschriften nehmen nicht nur die Europäische Gemeinschaft, sondern auch andere Länder und Staatengruppen wie z.B. Japan oder die USA für sich in Anspruch. Deshalb muss beim Export von Chemikalien in diese Länder auch in Zukunft ermittelt werden, ob es dort eventuell zusätzliche Regelungen gibt, die wir in Europa (noch) nicht kennen oder die nicht Bestandteile des GHS sind.
Einheitliche „Grundkennzeichnung“
Dennoch wird die weltweite Einführung von GHS in den nächsten Jahren für die exportierende Wirtschaft große Erleichterungen mit sich bringen (auch wenn in der Übergangsphase durch die Umstellungsarbeiten und eine zeitweise „doppelte“ Kennzeichnung zusätzliche Belastungen auftreten); denn die „Grundkennzeichnung“ wird in allen Ländern einheitlich aussehen. Die Kriterien für die Vergabe von Gefährlichkeitsmerkmalen – unter GHS als Gefahrenklassen bezeichnet – werden die gleichen sein, und auch die Kennzeichnungssymbole werden weltweit identisch sein. Es wird nur noch darauf zu achten sein, ob es in bestimmten Ländern eventuell zusätzliche Regelungen für die Kennzeichnung gibt.
Elemente des GHS
Gefahrenklassen für physikalisch-chemische Gefahren
Gefahrenklassen für toxische Gefahren
Gefahrenklassen für Umweltgefahren
Gefahrenkategorien
Kennzeichnungselemente
Gefahrensymbole
Gefahrenklassen
Was wir im europäischen Chemikalienrecht bisher als „Gefährlichkeitsmerkmale“ kennen, wird unter GHS „Gefahrenklassen“ heißen. Wie im bisherigen europäischen Chemikalienrecht wird es unter GHS Regelungen für diese drei Bereiche geben:
- physikalisch-chemische Gefahren
- toxische Gefahren und
- Umweltgefahren
Gefahrenklassen für physikalisch-chemische Gefahren
- Explosionsgefährliche Stoffe oder Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
- Entzündbare Gase
- Entzündbare Aerosole
- Oxidierende Gase
- Gase unter Druck
- Entzündbare Flüssigkeiten
- Entzündbare Feststoffe
- Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
- Pyrophore Flüssigkeiten
- Pyrophore Feststoffe
- Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
- Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
- Oxidierende Flüssigkeiten
- Oxidierende Feststoffe
- Organische Peroxide
- Korrosiv gegenüber Metallen
Erweiterung auf 16 Stoffgruppen
Damit erweitert sich der bisherige Eigenschaftsumfang von bisher fünf Stoffgruppen (E, O, F+, F und R 10) auf 16. Außerdem sind durch die Übernahme des GHS die Prüfmethoden des UN-Manuals „Tests and Criteria“ anzuwenden. Heute wird z.B. das Merkmal „explosionsgefährlich“ gemäß den drei EG-Prüfmethoden nach Abschnitt A.14 der Prüfmethodenverordnung (Verordnung (EG) Nr. 440/2008) festgestellt; im Transportrecht gibt es dafür zahlreiche Prüfserien, die weit über den Umfang des A.14 hinausgehen. Für rein arbeitsschutzrechtliche Aspekte würden die A.14-Regelungen allerdings völlig ausreichen.
Zunehmender Prüfumfang
Auch durch die Zunahme der Gefahrenklassen und die verschiedenen Unterkategorien wird der Prüfumfang nach GHS erheblich zunehmen. Nach bisherigem Recht muss im Wesentlichen nur eine Prüfung durchgeführt werden, um festzustellen, ob ein Stoff die gefahrstoffrechtlichen Kriterien erfüllt oder nicht. Nach GHS müssen nun weitere Prüfungen durchgeführt werden, um die Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie treffen zu können. Bei den Explosivstoffen sind dies z.B. im Wesentlichen Prüfungen des Stoffs in seiner Verpackung, zum Teil in Gebindegröße, also mehrere Kilogramm. Man kann damit z.B. einen Stoff, der eigentlich massenexplosiv ist (Gruppe 1.1), nach Gruppe 1.3 (heftiger Abbrand) „umstufen“.
Es besteht also die Möglichkeit, dass nach Transportrecht der Stoff als „Gruppe 1.3“ zu kennzeichnen ist, für den Arbeitsschutz aber die Eigenschaft „massenexplosiv“ (Gruppe 1.1) von Relevanz ist.
Gefahrenklassen für toxische Gefahren
- Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ)
- Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
- Schwere Augenschädigung/Augenreizung
- Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
- Keimzellmutagenität
- Karzinogenität
- Reproduktionstoxizität
- Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
- Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
- Aspirationsgefahr
Gefahrenklassen für Umweltgefahren
- Akut wassergefährdend
- Chronisch wassergefährdend
Darüber hinaus gibt es nach der GHS-Verordnung die Gefahrenklasse „Schädigt die Ozonschicht“, die (bisher) keinen Eingang in das UN-GHS gefunden hat.
Weiterführende Fachinformationen zur Methode der Einstufung und Kennzeichnung sowie zu den Einstufungskriterien nach der GHS-Verordnung (Anhang I, Teile 2–5) finden Sie in der Broschüre Das Globally Harmonized System im Arbeits- und Umweltschutz.
Gefahrenkategorien
Die einzelnen Gefahrenklassen werden in insgesamt bis zu fünf verschiedene Gefahrenkategorien entsprechend der Schwere der jeweiligen Gefahr eingeteilt (wobei in der EG-Verordnung die jeweils niedrigste Gefahrenkategorie nicht in allen Fällen übernommen wird). Diese Unterteilungen sind etwa vergleichbar mit der Abstufung „sehr giftig – giftig – gesundheitsschädlich“ oder „hochentzündlich – leicht entzündlich – entzündlich“ im bisherigen Chemikalienrecht der EU.
Folgende Kategorien wurden aus dem UN-GHS nicht in die europäische GHS-Verordnung übernommen:
- entzündend (oxidierend) wirkende Gase Kategorie 2,
- entzündbare Flüssigkeiten Kategorie 4,
- schwere Augenschädigung/Augenreizung Kategorie 3,
- Aspirationsgefahr Kategorie 2.
Kennzeichnungselemente
Bei der Kennzeichnung wird es unter GHS grundsätzliche Änderungen gegenüber dem bisherigen System geben. Als Kennzeichnungselemente unter GHS gibt es:
- Gefahrensymbole (GHS-Piktogramme),
- Signalwörter,
- Gefahrenhinweise und
- Vorsorgehinweise.
Gefahrensymbole (GHS-Piktogramme)
Bei den Gefahrensymbolen müssen wir uns im Arbeitsschutz von den gewohnten orangefarbenen Rechtecken verabschieden; die GHS-Piktogramme bestehen aus einem schwarzen Symbol auf weißem Grund in einem auf der Spitze stehenden roten Quadrat.
Die Transportkennzeichnungen bleiben im Wesentlichen erhalten wie bisher. In den folgenden Tabellen ist angegeben, welche Piktogramme für den Umgang und für den Transport bei den einzelnen Gefahrenklassen und -kategorien auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben sind. Angegeben sind auch die Signalwörter und die Gefahrenhinweise, die den jeweiligen Kategorien zugeordnet sind. Diese Kennzeichnungselemente werden weiter unten in diesem Text im Einzelnen erläutert. Zusätzlich ist das den einzelnen Kategorien bisher zugeordnete jeweilige EG-Symbol angegeben. (Zur Vergleichbarkeit der einzelnen Kategorien siehe weiter unten.)
Signalworte
Als Signalworte gibt es nach GHS die Worte:
- „Gefahr“ für Kategorien mit größeren Gefahren
- „Achtung“ für Kategorien mit weniger großen Gefahren
Wird das Signalwort „Gefahr“ auf dem Kennzeichnungsschild verwendet, erscheint das Signalwort „Achtung“ dort nicht. Dies spielt z.B. eine Rolle, wenn auf einen Stoff ein Gefahrenmerkmal in einer hohen und ein anderes in einer niedrigen Kategorie zutreffen.
Gefahrenhinweise
Die Gefahrenhinweise entsprechen den bisherigen R-Sätzen nach EG-Recht, bestehen jedoch aus einem vollständig neu formulierten, systematisch geordneten Satz von Texten, auch wenn die inhaltlichen Aussagen in vielen Fällen identisch oder zumindest ähnlich mit den bisherigen R-Sätzen sind. Die neuen Texte werden mit dem Kennbuchstaben H (engl. „Hazard Statements“) und einer dreistelligen Ziffer gekennzeichnet.
Vorsorgehinweise
Die Vorsorgehinweise entsprechen den bisherigen S-Sätzen. Ähnlich wie bei den Gefahrenhinweisen bestehen sie aus einem vollständig neu formulierten, systematisch geordneten Satz von Texten, wobei sich natürlich auch hier die Inhalte aus dem bisherigen EG-Recht wiederfinden. Sie werden mit dem Kennbuchstaben P (engl. „Precautionary Statements“) und einer dreistelligen Ziffer gekennzeichnet.
Tabellarische Gegenüberstellungen der bisherigen R- und S-Sätze und der künftigen H- und P-Sätze mit den alten und neuen Piktogrammen bietet Ihnen die Broschüre Das Globally Harmonized System im Arbeits- und Umweltschutz.
Ebenfalls in der Broschüre enthalten: Verständliche Schritt-für-Schritt-Anleitungen und alle wichtigen Inhalte für die praktische Umsetzung der GHS-Vorgaben im unmittelbaren Kommunikationsmittel „Kennzeichnungsetikett“ und im differenzierten Informationsmittel „Sicherheitsdatenblatt“.
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Übergangsbestimmungen
Artikel 61 der GHS-Verordnung regelt die Übergangsbestimmungen wie folgt:
Zusammenfassend ist hervorzuheben, dass
- Stoffe und Gemische spätestens mit Ablauf der für sie vorgesehenen Übergangsfristen1 nach den GHS-Vorgaben einzustufen und zu kennzeichnen sind.
- Übergangsfristen: für Stoffe voraussichtlich 01.12.2010, für Gemische voraussichtlich 01.06.2015
- Stoffe und Gemische bereits vor Ablauf der für sie vorgesehenen Übergangsfristen nach den GHS-Vorgaben eingestuft und gekennzeichnet werden können.
Bitte beachten Sie: In allen Fällen, in denen eine Kennzeichnung im Sinne der GHS-Verordnung bereits vor Ablauf der Übergangsfrist vorgenommen wird, darf keine Kennzeichnung gemäß Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie vorhanden sein.
Eine doppelte Kennzeichnung ist zu keinem Zeitpunkt zulässig.
- Für Stoffe und Gemische gilt: bis zum Ablauf der gesamten Übergangszeit (voraussichtlich 01.06.2015) muss die Einstufung nach Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.
- Für Stoffe sind bis 2015 im Sicherheitsdatenblatt beide Kennzeichnungen (Stoffrichtlinie, GHS) anzugeben.
- Für Gemische, die vor Ablauf der Übergangsfrist nach GHS eingestuft und gekennzeichnet werden, sind bis 2015 im Sicherheitsdatenblatt beide Kennzeichnungen (Zubereitungsrichtlinie, GHS) anzugeben.
Umsetzung des GHS im Transportrecht
Im Bereich der Transportvorschriften wurde das GHS bereits zum 1. Januar 2007 übernommen (dabei gibt es aber leichte Unterschiede zwischen den einzelnen Verkehrsträgern).
Anpassung an UN-GHS-Kriterien
Bei der Umsetzung des GHS in das Transportrecht wurden die Kriterien für die einzelnen Klassen an die UN-GHS-Kriterien angepasst. Das bedeutet z.B. für
- entzündliche Flüssigkeiten der Klasse 3 eine Absenkung der bisherigen Flammpunktgrenze von 61°C auf 60°C. Diese Änderung gilt zunächst bevorzugt für Mischungen, eine möglicherweise aus diesem Grund erforderliche Umstufung namentlich genannter Stoffe erfordert eine entsprechende Änderung der Stofflisten.
- selbstzersetzliche Stoffe, dass Mischungen aus Oxidationsmitteln und oxidierbaren Substanzen, die sich wie selbstzersetzliche Stoffe der Typen B bis F verhalten, in Klasse 4.1, solche nach Typ G in Klasse 5.1 einzustufen sind.
Die für das Transportrecht wichtigste Änderung betrifft die Klasse 6.1 (giftige Stoffe), da sich dort die Grenzen für die Klassifizierung ändern und zum Teil Produkte nun unter die Klassifizierungskriterien fallen, die bisher nicht in dieser Klasse berücksichtigt waren. Um die betroffenen Produkte entsprechend einstufen zu können, müssen die notwendigen Daten erhoben oder beschafft werden.
Unterscheidung aufgehoben
Von Bedeutung ist, dass in Verpackungsgruppe III die Unterscheidung der Grenzen für die orale Toxizität zwischen festen und flüssigen Stoffen aufgegeben wird.
In Klasse 6.2 werden die Begriffe zum Teil neu gefasst und erheblich erweitert. Dies hat u.a. zu neuen UN-Nummern in Tabelle 3 von Anhang A geführt. Die Einstufung ansteckungsgefährlicher Stoffe – auch Abfälle – soll in bestimmten Fällen fachlich (nach Diagnose) erfolgen.
Für wasserverunreinigende Stoffe (Klasse 9) wurden die UN-GHS-Kriterien zeitgleich mit der 34. Ergänzung des IMDG-Codes zum 1. Januar 2009 übernommen. Das ADR/RID hatte die GHS-Kriterien bereits zum 1. März 2007 durch die Änderung der EG-Gefahrgutrichtlinie übernommen.